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Bodentraversen

Bodentraversen
 

Art-Nr.BezeichnungLänge
m
Holmmaß
mm
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LZ7300-0Montage der Traverse (wird nur außen an den Leiternholmen angeschraubt)--95,0049,00
LZ7300-1Traverse ungebohrt, ohne Schrauben, ohne Streben0,9065 x 2095,0045,00
LZ7300-2Traverse ungebohrt, ohne Schrauben, ohne Streben1,2074 x 25127,0055,00
LZ7300-3Traverse ungebohrt, ohne Schrauben, ohne Streben1,3584 x 25159,0065,00
LZ7300-4Traverse ungebohrt, ohne Schrauben, mit Streben lose1,3584 x 25191,0079,00
LZ7300-5Quertraversen-Nachrüstsatz passend für alle Leitern-255,00119,00
LZ7300-10Traverse mit Bohrungen für Leiternbreiten: 35/41/47 cm, ohne Schrauben, ohne Strebe0,9065 x 2095,0049,00
LZ7300-20Traverse mit Bohrungen für Leiternbreiten: 35/41/47 cm, ohne Schrauben, ohne Strebe1,2074 x 25127,0059,00
LZ7300-30Traverse mit Bohrungen für Leiternbreiten: 35/41/47 cm, ohne Schrauben, ohne Strebe1,3584 x 25159,0069,00
LZ7300-40Traverse mit Bohrungen für Leiternbreiten: 35/41/47 cm, ohne Schrauben, mit Strebe1,3584 x 25191,0083,00
LZ7313341 Paar Klapptraversen Nachrüstsatz / passend für ERNST Teleskopleiter 4 x 4 Sprossen
zur normkonformen Verwendung der Teleskopleiter als Anlegeleiter
-127,0069,00
LZ7313561 Paar Klapptraversen Nachrüstsatz / passend für ERNST Teleskopleiter 4 x 5 und 4 x 6 Sprossen
zur normkonformen Verwendung der Teleskopleiter als Anlegeleiter
-127,0069,00

Alle Preise inkl. 19 % MwSt. zzgl. Versandkosten

Passende Schrauben auf Anfrage.

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Erläuterungen zur Normumstellung ab 01.01.2018

Ab 01.01.2018 treten durch das Inkrafttreten der neuen Normversionen DIN EN 131-1 bis -4 für die Hersteller von Leitern Änderungen ein.

Hier die wesentlichen Neuerungen:

Anlegeleitern (auch Schiebe- und Seilzugleitern) ab 3m Länge:
Diese Leitern müssen in Zukunft mit einer Quertraverse am Fußende ausgerüstet werden, wie es z.B. bei zwei- und dreiteiligen Mehrzweckleitern schon immer der Fall war. Eine Nachrüstung von Altbeständen ist nicht zwingend erforderlich. Es liegt letztendlich am gewerblichen Verwender und in seiner Verantwortung, sich gemäß Betriebssicherheitsverordnung im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu vergewissern, ob die Sicherheit des Arbeitsmittels für die jeweilige Arbeitsaufgabe gewährleistet ist. Auch das Vorhandensein von Leitern mit und ohne Traverse in einem Betrieb ist kein Grund nachzurüsten, denn diese unterschiedlichen Sicherheitsniveaus gab es schon immer und sie gibt es auch heute noch. Die Verfügbarkeit von Produkten mit einem höheren Sicherheitsgrad bedeutet nicht automatisch, dass ein Produkt unsicher ist (ProdSG). Wäre das der Fall, müssten die alten Leitern offiziell zurückgerufen werden! Produkte müssen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens den gültigen Rechtsvorschriften entsprechen, daher besteht keine Nachrüstpflicht per se nach den jeweils neuesten Vermarktungsvorschriften.

Ältere Arbeitsmittel, die nicht mehr dem Stand der Technik gemäß den aktuellen Vermarktungsvorschriften entsprechen, können weiterverwendet werden, wenn deren Sicherheit gewährleistet ist. Bei einer Beurteilung der Arbeitsmittelsicherheit können die jeweils aktuellen Vermarktungsvorschriften zum Vergleich herangezogen werden.

Der Arbeitgeber kann die bei älteren Leitern gegebenenfalls fehlende Sicherheit durch ergänzende Schutzmaßnahmen je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ausgleichen. Bei den zu treffenden Schutzmaßnahmen ist jeweils der Stand der Technik zu beachten. (VDL 01/2018)

Dieses Produkt ist z.B. kompatibel zu:


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